In konsequenter Weiterentwicklung der Rechtsprechung um Urlaub im Krankheitsfall, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun entschieden, dass bei dauerhaft anhaltender Erkrankung über das Ende einer Elternzeit, der Resturlaubsanspruch erst nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfalle.
Das LAG Düsseldorf formulierte:
Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfallen die gemäß § 17 Abs. 2 BEEG übertragenen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach dem Ende des Folgejahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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