Müssen Arbeitnehmer sich zur Erbringung der Arbeitsleistung zunächst umkleiden, um z. B. Sicherheitskleidung oder betriebliche Arbeitskleidung anzuziehen, so kann unter besonderen Umständen das Umziehen bereits entgeltpflichtige Tätigkeit darstellen.
Mit einem ganz besonderen Fall hatte sich nun das LAG Düsseldorf 9 Sa 425/15 zu beschäftigen. Dort verlangte im Verfahren ein Mitarbeiter der Stadtwerke Oberhausen darüber hinaus Vergütung für das zehnminütige Duschen nach Arbeitsende. Diesen Anspruch vermochten die Richter des Landesarbeitsgerichtes nicht zu erkennen und schlugen eine vergleichsweise Regelung vor, welche dem Umfange nach im Rahmen des täglichen An- und Ausziehens der Arbeitskleidung eine rückwirkende Zahlung in Höhe von 375,00 €, unter Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen, vorsah.
Ob der auf Widerruf geschlossene Vergleich bestandskräftig wird, bleibt abzuwarten.
Vielen Arbeitgebern ist unbewusst, dass unter besonderen Umständen bereits das Anziehen der betrieblich zur Verfügung gestellten Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehören kann, während manche Arbeitnehmer diesen Umstand achselzuckend hinnehmen.
LAG Düsseldorf 9 Sa 425/15
Artikel Legal Tribune Online vom 043.08.2015
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