Kindergeld und Steuer-ID – Gesetzesänderung ab dem 01. Januar 2016

Eltern sollten – soweit sie noch nicht mit ihrer eigenen Steuer-ID und der an das Kind vergebenen Steuer-ID – Leistungen aus Kindergeld bei der Familienkasse beantragt haben, beachten, dass die Angabe der jeweiligen Steuer-ID ab 01. Januar 2016 zwingende Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Kindergeld ist.

Hierdurch sollen in aller erster Linie doppelte Festsetzungen von Kindergeld verhindert werden.

Diese ID-Nr. kann in erster Linie den Steuerbescheiden oder Lohnbescheinigungen entnommen werden. Sollte den Berechtigten die ID-Nr. dennoch unbekannt sein, so kann sie bei dem Bundeszentralamt für Steuern erneut angefordert werden.

Handeln ist geboten, damit nicht unnötige und vermeidbare Zahlungsverzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge eintreten.

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ID-Kontrollverfahren bei Kindergeld

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