Widerspruch bei Renten- und Lebensversicherung (bereicherungsrechtliche Rückabwicklung)

Zivilrecht LogoDer Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits mit seiner Entscheidung BGH IV ZR 76/11 mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch (§ 5 a VVG a. F.) durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können, sondern sie müssen sich vielmehr den jedenfalls bis zur Kündigung/dem Widerspruch bestehenden Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Die befassten Gerichte dürfen insoweit auf Grundlage der Prämienkalkulation der Versicherer die anrechenbaren Risiko-Anteile, welche durch den Versicherungsschutz gewährt wurden, schätzen. Dies unterstrich der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen BGH IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14.

Versicherungsnehmern ist es nach diesen Entscheidungen, soweit sie mit ihrem Versicherungsschutz unzufrieden sein sollten, dringend anzuraten, ihre Versicherungsverträge einer Überprüfung zu unterziehen.

Signatur Artikel Daniel Dose

Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 131/15

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