Keine Änderungskündigung zur Durchsetzung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, um Mindestlohn zu gewähren

Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Recht zum Ausspruch einer Änderungskündigung, um den Mindestlohn durch Streichung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu sichern, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun feststellte (Pressemitteilung LAG Berlin-Brandenburg 32/15 vom 08. Oktober 2015).

Arbeitsrecht LogoDer Arbeitgeber hatte zum 01.01.2015 infolge des Inkrafttretens des Mindestlohngesetztes (MiLoG) die Arbeitsverhältnisse mit seinen Arbeitnehmern aufgekündigt, um ihnen sodann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen anzubieten. Hierbei strich er die Weihnachts- und Urlaubsgeldleistungen und stockte so den Stundenlohn kostenneutral um den so eingesparten Betrag auf, sodass dieser mit Ausspruch der Änderungskündigung den Anforderungen des Mindestlohngesetzes entsprach.

Das LAG Berlin-Brandenburg hielt die zu Grunde liegenden Änderungskündigungen für unwirksam.

Das LAG Berlin-Brandenburg sah in der Gewährung des Urlaubsgeldes und auch des Weihnachtgeldes kein zusätzliches Entgelt, welches als Lohnleistung gezahlt werde, sondern um ein zusätzlichen Anspruch, welcher neben dem Lohn gezahlt werde. Dieser könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin 54 Ca 14420/14.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Mindestlohn / Die ersten Entscheidungen; keine Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen

Pressemitteilung LAG Berlin-Brandenburg 32/15

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