Bald ist es wieder so weit – Weihnachtsfeier und Steuern

Die Phase der Weihnachtsfeiern besteht bevor. Für viele Arbeitnehmer ist es der krönende Abschluss des Jahres.

Für Arbeitgeber ist es die Möglichkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas unter gleichzeitiger steuerlicher Absetzbarkeit der Kosten von der Steuer als Betriebsausgaben. Die Weihnachtsfeier.

Jedoch ist Obacht bei den Kosten geboten, damit die schöne Feier nicht ungeahnte steuerrechtliche Folgen hat.

Ab 2015 gilt grundsätzlich:

Die Kosten einer Weihnachtsfeier sind unter nachfolgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • die Kosten dürfen 110,00 € pro Arbeitnehmer nicht übersteigen;
  • Die Weihnachtsfeier darf höchstens die 2. Betriebsveranstaltung dieser Art im laufenden Steuerjahr sein;
  • es müssen alle Mitarbeiter zur Feierlichkeit eingeladen sein.

Unter Beachtung vorstehender Voraussetzungen ist eine Weihnachtsfeier für den Arbeitgeber grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar, für den Arbeitnehmer aber auch frei von Lohnsteuer. Entfällt eine der Kriterien handelt es sich für den Arbeitnehmer um einen geldwerten Vorteil. Handelt es sich um die 3. Veranstaltung dieser Art, darf der Arbeitgeber wählen, welche der Veranstaltungen unter die Vorteile der vergünstigten Besteuerung fallen soll. Es wird zweckmäßiger Weise die günstigste Veranstaltung ausklammern.

Damit diese Win-Win-Situation tatsächlich eintritt, sollten vorstehende Kriterien bei der Planung von Feierlichkeiten beachtet werden.

Von den Kosten sind auch Saal-Miete und Kosten für Künstler etc. erfasst. Neben den Speisen sind also auch die weiteren Kosten in die Berechnung einzubeziehen. Die Kosten pro Teilnehmer werden durch Teilung der Kosten auf die Teilnehmer ermittelt. Es handelt sich hierbei um die Brutto- nicht die Nettobeträge.

Überschreitet der Arbeitgeber im laufenden Steuerjahr die Grenze, so handelt es sich seit dem Jahr 2015 um die Überschreitung eines Steuerfreibetrages, sodass lediglich der Mehrwert nach zu versteuern ist. Bis Ende 2014 hingegen handelte es sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die gesamten Ausgaben der Steuer unterlagen.

Überschreitet der Arbeitgeber den Schwellenwert, so kann er pauschaliert die Lohnsteuer nachträglich abführen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Es sind 25 % anzusetzen. Dieser Wert gilt allerdings nicht bei der Überreichnung besonders wertvoller Geschenke usw. Hierbei handelt es sich dann um im Einzelfall zu überprüfende Vorgänge.

Für Minijobber gilt, dass Sie bei Überschreitung der Grenzen in eine Sozialversicherungspflicht rutschen können. Bei Weihnachtsessen mit Kunde hingegen gelten die allgemeinen Regeln zu Bewirtungskosten.

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein

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