Abmahnung wegen illegalen Filessharings (private Nutzer) – Streitwertbegrenzung

Während viele Gerichte in den letzten Jahren dazu neigten, illegale Downloads von Musiktiteln und Filmen und sog. Filesharings in den Prozessen, ausgelöst durch eine Art von „Abmahnindustrie“, mit hohen Schadensersatzansprüchen und damit hohen Gegenstandswerten zu bemessen, hatte der Gesetzgeber zuletzt mit der Neuregelung des § 97 a Abs. 3 UrhG (n. F.) versucht, dieser in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommenen Praxis, entgegen zu treten.

Zivilrecht LogoKlar ist dabei allen Beteiligten, dass illegale Downloads rechtswidrige Schäden bei der Musik- und Filmindustrie in Millionenhöhe verursachen. Fraglich ist also nicht die Maßregelung für illegale Downloads, sondern lediglich die Begrenzung der eingetretenen pauschalierten Schadensersatzforderungen auf ein vernünftiges Maß. Dies vor allen Dingen dann, wenn Verbraucher beteiligt sind und nur einige, wenige Downloads von Titeln vornehmen, welche auf dem regulären Markt nur einige Euro an Wert darstellen.

Der Gesetzgeber hat daher die Regelung des § 97 a Abs. 3 UrhG wie folgt neu gefasst:

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Nach aktuellen Erfahrungswerten versuchten nunmehr einschlägige Kanzleien – ohne eine weitere Begründung zu liefern – durch bloße Wiederholung des Wortlautes der Ausnahmeregelung des Satz 4, die Begrenzung des Streitwertes auch bei Verbrauchern zu umgehen und die Streitwertbegrenzung als unbillig zu bezeichnen. Diesem Ansinnen ist entschieden entgegen zu treten.

Schon im Vorfeld der gesetzgeberischen Neuregulierung, war in Kenntnis der anstehenden Rechtsänderung durch das Amtsgericht Köln, eine interessante Entscheidung mit nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen der Streitwertbegrenzung, ergangen:

Das Gericht richtete sich mit seiner Entscheidung AZ 125 C 495/13 mit deutlichen Worten gegen die „Abmahnindustrie“:

Mit diesen Erwägungen kam das Gericht, in Anwendung der sog. Lizenzanalogie, zu einem Schaden von maximal 100,00 €.

Hinzu trat ein Anspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unter Bersücksichtigung eines Gegenstandswertes von 1.000,00 €. Diesen bemaß das Gericht sodann nach den allgemeinen Vorschriften auf 130,50 €. Hierzu führte es aus:

 

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