Das Landesarbeitsgericht Hamm 27.06.2013, 16 Sa 51/13 hatte entschieden, dass eine Erklärung über die Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit einer Arbeitnehmerin zumindest nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vorgenommen werden könne. Wir berichteten bereits in unserem Artikel „Elternzeit und Anspruch auf Urlaubsabgeltung“.
Diese Rechtsprechung bestätigte bekanntlich das Bundesarbeitsgericht BAG 9 AZR 725/13. Die beiden Gerichte begründeten ihre Rechtsansicht mehr als überzeugend unter Hinweis auf die Abkehr von der Surrogationstheorie. Demnach entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsabgeltungsanspruch und wird sofort als echter Entgeltanspruch zur Zahlung fällig. Er ist vererbbar. Man kann auf ihn verzichten. Eine nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 17 BEEG zwecks Kürzung greife damit einseitig und unzulässig in bereits bestehende finanzielle Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerin ein.
Auch das Landesarbeitsgericht Köln 11 Sa 358/15 schloss sich nun dieser Rechtsprechung an. Das Landesarbeitsgericht Köln wich damit von der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln 9 Ca 3194/14 ab, welches der überholten älteren Rechtsprechung folgend noch angenommen hatte, dass selbst im Rahmen des Prozesses über die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung noch die Kürzungserklärung konkludent abgegeben werden könnte, indem dem Klageanspruch entgegen getreten werde.
Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln endete lediglich deshalb auf dem Vergleichswege, weil die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht den vollen Umfang des abzugeltenden Urlaubs nachweisen konnte.
2 comments