Pauschale Vereinbarungen zur Leistungspflicht können im Werkvertragsrecht ungeahnte Folgen haben.
Die Parteien hatten sich im Sachverhalt zum Berufungsverfahren Oberlandesgericht (OLG) Bamberg 4 U 184/14 darauf verständigt, eine Fläche von 217.480 qm zu einem Pauschalpreis in Höhe von 135.000 EUR, zu reinigen. Nach Vertragsschluss erhöhte sich die zu reinigende Fläche um rund 108.000 qm. Der Auftragnehmer verlangte Mehrvergütung im Verhältnis zum Mehraufwand.
Zu unrecht, wie das Oberlandesgericht Bamberg nun befand. Es verwarf die Berufung des Auftragnehmers durch Beschluss.
Der zu Grunde liegende Vertrag hatte nämlich keine hinreichenden Preisanpassungsklauseln enthalten. Mit ungeahnten Folgen für den Auftragnehmer.
Auftragnehmer sollten also bei unüberschaubarem Leistungsumfang jedenfalls auf die Aufnahme von Leistungs- und Preisanpassungsklauseln bestehen und im Zweifel rechtlichen Rat bei der Prüfung und Gestaltung der notwendigen Vereinbarungen in Anspruch nehmen.