Wichtige Neuerungen für 2016

Service - LogoAnfang des Jahres 2016 treten diverse rechtliche Neuerungen in Kraft. Einige dieser Neuerungen möchten wir Ihnen hier vorstellen. Vor allen Dingen in Sachen Kindesunterhalt und Kindergeld ändert sich so einiges.

So wurde z. B. die „Richtlinie“ bei der Bestimmung des Bedarfes von unterhaltsberechtigten Kindern (sog. Düsseldorfer Tabelle) neu angepasst.

Auch wird die Absetzbarkeit der jährlichen Vorsorgeaufwendungen für das Alter ganz maßgeblich von 22.172,00 € (2015) auf 22.767,00 € (2016) angehoben. Hiervon können maximal 82 % der Beträge steuerlich abgesetzt werden, sodass sich für Ledige ein Betrag in Höhe von jährlich 18.669,00 € und für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften in Höhe von 37.388,00 € ergibt.

Düsseldorfer Tabelle Überschrift

Die Düsseldorfer Tabelle sieht ab dem 01. Januar 2016 erhöhten Bedarf, für zum Barunterhalt berechtigte Kinder vor. Den jeweils aktuellen Bedarf können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016
(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf)

Zuletzt war der jeweilige Bedarf noch zum 01.08.2015 angepasst worden. Die erneute Anpassung sieht z. B. eine Erhöhung bei der Altersstufe 0 – 5 Jahre von 328,00 € auf 335,00 € für die geringste Einkommensstufe vor.  Bei Kindern ab 18 Jahren erhöht sich dieser Betrag von 504,00 € auf 516,00 €.

Die Richtlinien, insbesondere zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ergeben sich unverändert aus den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Stand 01.08.2015).

Kindergeld Überschrift

Das Kindergeld soll im Jahr 2016 für das erste und zweite Kind auf je 190,00 € und für das dritte Kind auf 196,00 € sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf 221,00 € monatlich ansteigen. Es muss demnächst die Steuer-ID des Kindes beim Kindergeldantrag als Anspruchsvoraussetzung mit angegeben werden.

Kinderfreibeträge Überschrift

Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag pro Kind auf 4.608,00 € jährlich angehoben. Die Beiträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sollen indes unverändert bleiben. Damit steht ein steuerfreies Familieneinkommen in Höhe von maximal 7,248,00 €/Kind je Jahr zur Verfügung.

Steuer-ID ÜberschriftDie Steuer-ID hat aber nicht nur bei dem Bezug von Kindergeld ab 2016 eine besondere Bedeutung, sondern auch für die Einräumung der Steuerfreibeträge für Sparer. Banken und Sparkassen dürfen ab dem 01. Januar 2016 grundsätzlich die notwendigen Freistellungsaufträge nur noch bei Vorliegen der jeweiligen Steuer-ID berücksichtigen. Über die Notwendigkeit der Vorlage der Steuer-ID des Kindes beim Kindergeldantrag hatten wir bereits umfassend berichtet.

Über weitere Neuerungen werden wir Sie jeweils aktuell auf dem Laufenden halten.

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein

Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir verweisen auf den Haftungsausschluss unseres Auftritts zu diesem Blog.

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.