Wirbt ein Bauträger mit dem unverbautem Blick auf die „Skyline“ einer Stadt, so kann dieser Blick eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen.
Verbaut der Bauträger später diesen Blick durch Errichtung eines weiteren Gebäudes, kann diese Errichtung eine derartige Beeinträchtigung des Objektes darstellen, welche zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.
Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt 3 U 4/14, Entscheidung verkündet am 12.11.2015 hatte der Bauträger im Jahre 2008 mit unverbauten Blick auf die Frankfurter „Skyline“ geworben und das Objekt an den späteren Kläger für 326.000,00 € veräußert. Der freie Blick auf die „Skyline“ war zudem besonders im Verkaufsprospekt hervorgehoben worden.
Im nachträglichen Bau auf Veranlassung des Bauträgers, welcher zur eingeschränkten Sicht führte, sah das Gericht eine wesentliche Verletzung von Nebenpflichten, welche im Ergebnis zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen könnten.
Insbesondere Käufern von hochpreisigen Immobilien ist anzuraten, bei nachträglichem Verbauen der Sicht durch den ursprünglichen Bauträger, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies vor allen Dingen auch deshalb, weil eine „verbaute Sicht“ sich erheblich wertmindernd auf die Immobilie auswirken kann.
Hierzu bedarf es allerdings einer Einzelfallbetrachtung.