Viele Aufhebungs- und Abwicklungsverträge sehen klausuliert verfasste Regelungen zu einem Klageverzicht und auch zumeist zu einem Widerrufsverzicht vor.
Die Zielrichtung solcher Vereinbarungen ist seitens des Arbeitgebers klar. Es soll zeitnahe Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewonnen werden.
Die Grenzen solcher Vereinbarungen finden sich jedoch bei formularmäßiger Ausgestaltung auf Veranlassung des Arbeitgebers zumindest darin, wenn der Klageverzicht aufgrund widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer erlangt wurde.
Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich das Bundesarbeitsgericht 6 AZR 82/14 mit Entscheidung vom 12.03.2015 zu befassen.
Im konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer der Diebstahl von 2 Fertigsuppen zu Lasten des Arbeitgebers vorgeworfen. Ihm wurde durch den Arbeitgeber mit fristloser Kündigung und Strafanzeige gedroht, obwohl der Arbeitnehmer den Diebstahl mit Nachdruck bestritt.
Dem Arbeitnehmer wurde zur Vermeidung weiterer Nachteile ein Aufhebungsvertrag mit umfassender Regelung zum Klageverzicht vorgelegt. Diesen unterzeichnete der Arbeitnehmer schlussendlich.
Der Vertrag wurde noch am Tage der Unterzeichnung durch den späteren Bevollmächtigten des Arbeitnehmers wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) angefochten.
Zu Recht, wie nun das Bundesarbeitsgericht feststellte.
Der Klageverzicht habe den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, soweit hierdurch auch die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung erfasst worden sei.
Bundesarbeitsgericht 6 AZR 82/14, Urteil verkündet am 12.03.2015
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