Fahrtenbücher können grundsätzlich elektronisch geführt werden. Problematisch ist jedoch das Führen eines Fahrtenbuchs auf Basis eines zuvor erfolgten phonetischen Diktats.
Das Finanzgericht Köln (FG Köln 10 K 33/15 Urteil vom 18.06.2015) teilte die Auffassung der Finanzbehörden, dass eine Überprüfung der vollständigen und richtigen Übertragung der Eintragungen mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei. Zudem hätte der Steuerschuldner das als Excel-Datei geführte Fahrtenbuch jeweils unmittelbar ausdrucken müssen.
Das Gericht verwarf daher das durch den Steuerschuldner geführte Fahrtenbuch als unzureichend.
Um sicher zu gehen, kann Steuerschuldnern unverändert nur empfohlen werden, die Aufzeichnungen der Fahrten schriftlich zu fixieren.