Im Zeitalter der Multimedia und des Internets tritt im Rahmen des Erbfalles nun auch die Frage auf, was mit diesem digitalen Nachlass im Todesfall geschieht. Das Landgericht Berlin hat am 17.12.2015, Az. 20 O 172/15 zu dieser Frage entschieden.
Danach ist das Facebook- Konto eines minderjährigen Kindes vererbbar. Der Nutzungsvertrag mit Facebook gehöre zum Nachlass. Der digitale Nachlass sei so zu behandeln wie Briefe oder Tagebücher. Es liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes vor und auch das Datenschutzrecht der Kommunikationspartner sei nicht verletzt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren 15-jährige Tochter unter bislang nicht geklärten Umständen ums Leben kam. Die Mutter hofft, durch den Inhalt des Facebook-Accounts Hinweise auf Motive eines möglichen Suizids zu erhalten.
Nicht geklärt ist allerdings, ob diese Entscheidung auch auf die Facebook-Konten volljähriger Personen anwendbar ist.