Zugang der Kündigung – wann leert ein Arbeitnehmer üblicherweise seinen Briefkasten?! (Nachricht A 2016/007)

Zivilrecht LogoArbeitsrecht LogoDie Kündigungserklärung eines Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitnehmer zugehen, also so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen, dass dieser üblicherweise vom Inhalt der Erklärung ohne weiteres Kenntnis erlangen kann.

Bei Einwurf in den Briefkasten an einem Sonn- und Feiertag ist grundsätzlich erst mit dem Zugang am folgenden Werktag zur üblichen Leerungszeit des Briefkastens zu rechnen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seiner Entscheidung 2 Sa 149/15, verkündet am 13.10.2015 nochmals ausdrücklich hin. Der Arbeitnehmer müsse den Inhalt seines Briefkastens an Sonntagen nicht überprüfen, sodass ein Zugang durch Posteinwurf an Sonntagen grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Arbeitgeber sollten dies bei Einlegung in den Briefkasten berücksichtigen. Besser stellt sich hier zumeist die Übergabe durch Boten da! Also bereits der bloße fristgerechte Zugang einer Kündigung kann mit Fallstricken verbunden sein.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

 LAG Schleswig-Holstein 2 Sa 149/15

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