Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, bei dessen Werkswohnung der Mietzins durch Verrechnung mit dem Lohnanspruch erfüllt wird, handelt es sich dennoch um keine unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses.
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seiner Entscheidung vom 21.10.2014 hin.