Künftig werden gleichgeschlechtlich eingetragene Partnerschaften steuerrechtlich wie Ehepartner behandelt.
Dies bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Partner künftig die steuerrechtlichen Kombinationen der Steuerklassen III/V, IV/IV oder V/III wählen und damit von den steuerrechtlichen Vorteilen der jeweiligen Kombination jeweils profitieren können.
Die Wahl wird durch Antrag beim Finanzamt vorgenommen.
Wollen die Partner nicht, dass ihre Partnerschaft dem Arbeitgeber bekannt wird, so kann schon vor Eintragung der Lebenspartnerschaft die ungünstigere Steuerklasse I gewählt werden.