Der Arbeitgeber im Regelfall nicht!
Der Arbeitgeber haftet nach dezidierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen für das Abhandenkommen von Wertsachen, welche der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebracht hat.
Obhut hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur zu garantieren, wenn die eingebrachten Sachen durch den Arbeitnehmer dringend zum Zwecke seiner beruflichen Tätigkeit eingebracht wurden und der Arbeitnehmer deshalb auf sichere Verwahrung durch den Arbeitgeber vertrauen durfte. Hierbei dürfte es sich eher um einen Ausnahmefall handeln.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Einbringung genehmigt, oder zumindest durch seine Duldung den Eindruck erweckt, er werde die Sache gesondert verwahren.
Auf diese Grundsätze wies das LAG Hamm 18 Sa 1409/15 hin.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz eines Betrags von 20.000,00 € – der Arbeitnehmer wollte Schmuck in diesem Wert eingebracht haben. Ohne Erfolg.
Dennoch sollten Arbeitgeber klare Verhaltensrichtlinien zur Einbringung von Wertsachen formulieren.