Erbteil als wesentlicher Vermögenswert – fehlende Zustimmung des Ehegatten bei Veräußerung (Nachricht E 2016/014)

Erbrecht LogoDie Übertragung eines Erbteils durch Verkauf, kann für den Erwerber ungeahnte Rechtsfolgen haben.

Verkauft der Ehegatte seinen Erbteil an einen Dritten (z. B. Miterben), ohne dass der andere Ehepartner hierzu zugestimmt hat und stellte dieser Erbteil den wesentlichen Vermögenswert des Ehegatten dar, so kann die Übertragung unter Bezugnahme auf die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Im durch das Oberlandesgericht Koblenz (Entscheidung vom 27.02.2015 – 13 UF 156/15) entschiedenen Fall hatte zunächst der Ehegatte seinen Erbteil auf seinen Bruder (Miterben) übertragen und sodann später die Rückübertragung, aufgrund fehlender Zustimmung seiner Ehefrau geltend gemacht. Bei dem Erbteil handelte es sich um den einzigen Vermögensteil des Erben.

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte in nicht zu beanstandender Weise fest, dass dem Schweigen der Ehefrau zur ursprünglichen Übertragung, im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukomme. Zumindest einer rechtsunkundigen Person könnte selbst bei Teilnahme an den maßgeblichen Vertragsverhandlungen ihr Schweigen nicht vorgehalten werden, da sie nicht wissen musste, das es zur wirksamen Übertragung des Erbteils ihrer Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bedurfte. Schweigen kommt im Rechtsverkehr grundsätzlich unverändert keine Bedeutung, insbesondere kein Erklärungswert zu.

Käufern von Erbteilen ist also dringend an zu raten, für den Fall, dass sie von einem verheirateten Erben den Erbteil erwerben, sich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur Veräußerung des Erbteils einzuholen, um gegen „böse“ Überraschungen  geschützt zu sein.

signatur-artikel-nadine-becker

OLG Koblenz Entscheidung vom 27.02.2016 – 13 UF 156/15

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