Durch mehrere Urteile hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit für Klarheit in den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen „Schwarzarbeit“ gesorgt.
Es liegt bei solchen Abreden ein beidseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr.1 SchwarzArbG vor. Dieser führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB.
Folge hiervon ist, dass der Auftragnehmer keine Bezahlung seiner erbrachten (ggf. sogar mängelfreien) Leistung verlangen kann. Der Auftraggeber hat hingegen im Bedarfsfall keinerlei Gewährleistungsrechte. Hält der Auftraggeber die Zahlung zurück, erhält der Auftragnehmer noch nicht einmal einen „Wertersatz“ für unzweifelhaft erbrachte Leistungen.
Das OLG Jena hat in diesem Zusammenhang bereits am 26.05.2015 (5 U 833/14) entschieden, dass der Auftraggeber wiederum keinerlei Anspruch auf Rückzahlung schon geleisteter Zahlungen etwa wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ des Auftragnehmers hat. Ein solcher Anspruch scheitert an § 817 Abs. 2 BGB.
Fazit:
Die Vertragsschließenden müssen sich im Falle einer „Schwarzgeldabrede“ darüber bewusst sein, dass sie sich außerhalb der Rechtsordnung bewegen. Dies bedingt, dass sie anschließend dann nicht auf gerichtliche Hilfe zählen können.