Ungleichbehandlung muss nicht schlimm sein! Verschiedenes Alter, verschiedener Urlaub?! (Nachricht A 2016/016)

Arbeitsrecht Logo„Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.“ (BAG 9 AZR 956/12).

Es existiert rund um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch immer viel Verwirrung bei der Umsetzung. Diese Irrungen und Wirrungen treten vor allen Dingen auf, sobald sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung stellt.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern jährlich 34 Urlaubstage und Arbeitnehmern mit Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Urlaubstage gewährt.

Eine 54jährige Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte wegen Diskriminierung die Gewährung zweier weiterer Urlaubstage.

Der Arbeitgeber sah bei älteren Arbeitnehmern – vor allen Dingen bei körperlich anstrengenden Arbeiten – einen erhöhten Erholungsbedarf, welcher die Gewährung von mehr Urlaubstagen rechtfertige.

Das Bundesarbeitsgericht folgte bereits mit seiner Entscheidung vom 21.10.2014 der Rechtsansicht der Arbeitgeberin. Durch die Maßnahme der Arbeitgeberin verwirkliche sie den Erlaubnistatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, also den berechtigten Schutz der älteren Arbeitnehmer. Sie wolle bei älteren Arbeitnehmern im Bereich des Produktionsbetriebs lediglich dem erhöhten Erholungsbedarf gerecht werden.

Arbeitgeber sollten bei der Staffelung der Anzahl der jährlichen Urlaubstage stets berücksichtigen, dass die Staffelung regelmäßig nur durch sachliche Gründe des Schutzes älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt werden kann. Ob also diese Entscheidung ohne weiteres auf Betriebe der Dienstleistung, vor allen Dingen mit ausgeprägten Verwaltungsstrukturen anwendbar sein wird, bleibt offen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesarbeitsgericht 9 AZR 956/12

 

 

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