Das ständige Ungemach mit der vollständigen Information über den Betriebsübergang (Nachricht A 2016/018)

Arbeitsrecht LogoLiegt ein Betriebsübergang vor, so hat entweder der Veräußerer oder der Erwerber die Arbeitnehmer über den gesetzlichen Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit des Widerspruchs hiergegen binnen Monatsfrist zu informieren (§ 613 a Abs. 5 BGB).

Unterbleibt die Belehrung oder ist diese nicht vollständig, so kommt der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auch nach Jahren noch in Betracht.

Mit dem Fall einer fehlerhaften Belehrung hatte sich zuletzt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung 1 Sa 733/15, verkündet an 14.10.2015 zu beschäftigen.

Nach Einstellung des Betriebs durch den Erwerber widersprach die betroffene Arbeitnehmerin mit Wirkung zum 01.09.2014 erst am 24.04.2015. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt den Widerspruch für begründet, sodass das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber fortbestand. Die Belehrung selbst genügte nicht den strengen Voraussetzungen des § 613 a Abs. 5 BGB. Damit begann aber die einschlägige Frist zum Ausspruch des Widerspruchs überhaupt gar nicht erst zu laufen.

Arbeitgebern ist im Vorfeld von Betriebsübergängen dringend anzuraten, den Betriebsübergang frühzeitig juristisch begleitet, vorzubereiten.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Düsseldorf 1 Sa 733/15, verkündet am 14.10.2015

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