Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 klar gestellt, dass das Gesetz zum Widerruf von Fernabsatzverträgen keine Einschränkung aufgrund der Beweggründe des Käufers kennt. Lediglich der fristgerechte Widerruf sei entscheidend.
Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über den Kauf von Matratzen mit der Begründung widerrufen, dass der Verkäufer ihm im Rahmen einer sog. „Tiefpreisgarantie“ keinen Preisnachlass von 32,98 € gewährte. Der Verbraucher widerrief den Vertrag und sandte die Ware zurück. Er verlangte Kaufpreisrückerstattung.
Der Verkäufer wollte am Vertrag festhalten.
Er ging von einem unwirksamen Widerruf aus, da der Gesetzgeber mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen dem Käufer die Möglichkeit des Testes ermöglichen wolle. Von dieser Motivation sei allerdings der Widerruf des Käufers nicht getragen gewesen. Vielmehr wollte dieser seine Kaufpreisvorstellungen durchsetzen. Es handele sich damit um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass das Gesetz keine Pflicht zur Begründung des Widerrufs kenne. Maßgeblich sei lediglich die Fristwahrung.
Damit sei der Widerruf wirksam erfolgt.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 057/16 vom 16.03.2016