Erbengemeinschaft verhindern – Vermächtnisse anordnen (Nachricht E 2016/024)

Erbrecht LogoErgebnis der gesetzlichen Erbfolge ist im Regelfall die Entstehung einer Erbengemeinschaft.

Aber auch letztwillige Verfügungen sehen häufig eine Erbengemeinschaft vor. Dies ist nicht selten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und endet ebenso häufig in einem gerichtlichen Verfahren. Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Nicht erst bei dieser Auseinandersetzung kommt es zu Streitigkeiten, sondern der Weg bis zur Auseinandersetzung ist ebenfalls mit viel Streitpotential verbunden. Schließlich muss der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich verwaltet werden (§ 2038 Abs. 1 BGB). Diese Verwaltung erfordert regelmäßig Einstimmigkeit unter den Miterben.

Dieses Streitpotential kann dadurch verhindert werden, dass letztwillig die Alleinerbschaft einer Person verfügt und gleichzeitig dieser Erbe mit sogenannten Vermächtnissen beschwert wird. Der Bedachte wird auf diesem Wege nicht Erbe. Er ist nicht an der Verwaltung des Erbes beteiligt. Für den Vermächtnisnehmer wird lediglich ein Forderungsrecht, im Regelfall gegen den Erben, begründet (§ 2147 BGB). Die Höhe des Vermächtnisses ist nicht beschränkt, so dass es den gesamten Nachlass aufzehren kann und dem Erben nichts mehr verbleibt. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann.

Der pflichtteilsberechtigte Erbe ist jedoch durch §§ 2305 und 2306 BGB geschützt. Sein Pflichtteil kann regelmäßig nicht durch die Anordnung von Vermächtnissen geschmälert werden, wenn er sich bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtzeitig auf die Regelungen der §§ 2305 oder 2306 beruft, wobei im Falle des § 2306 BGB die sechswöchige Ausschlagungsfrist dringend zu beachten ist.

Bei der Gestaltung Ihres Testaments ist es aus vorgenannten Gründen wichtig, sich juristisch beraten zu lassen, damit einen Ihren Wünschen entsprechende letztwillige Verfügung erstellt werden kann.

Auch der im Erbfall durch die Anordnung von Vermächtnissen benachteiligte pflichtteilsberechtigte Erbe sollte sich juristisch beraten lassen, ebenso wie der selbst mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte.

signatur-artikel-nadine-becker

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.