Die Ausschlussfrist in einem Insolvenzplan, nach welcher bestrittene Forderungen binnen einer Klagefrist durch den Gläubiger verfolgt werden müssen, um an der Verteilung teilzunehmen, stellt in aller Regel eine wirksame Klausel dar, welche den betroffenen Gläubiger nicht übermäßig benachteiligt.
Diese häufig in Insolvenzplänen anzutreffende Regelung ordnet nämlich lediglich das Verhältnis zwischen Gläubiger und „Verteilung nach Plan“ und greift nicht in das materiell-rechtliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Insolvenzschuldner ein. Die Forderung und deren Bestand ist durch den Inhalt einer solchen Regelung also regelmäßig nicht betroffen.
Demnach kann ein Insolvenzgläubiger auch noch nach erfolgter Verteilung und Aufhebung des Verfahrens, noch Leistungsklage erheben.
Das Bundesarbeitsgericht BAG 6 AZR 559/14 stellte dies mit seiner Entscheidung, verkündet am 19.11.2015 klar, u. a. wie folgt klar:
Die Ausschlussfrist betrifft allein die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans und steht deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die der Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört, nicht entgegen.