Steuererstattung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nachricht S 2016/027)

Service - LogoDer Bundesfinanzhof hatte sich in seiner Entscheidung VII R 24/13 vom 18.08.2015 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzamt bei Wechsel des Wohnsitzes des Schuldners und Steuererstattung an diesen, zur erneuten Zahlung an den Insolvenzverwalter verpflichtet ist.

Im konkreten Fall hatte das Wohnsitzfinanzamt trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erstattung an den Schuldner vorgenommen. Das ehemals zuständige Finanzamt wusste um die Insolvenzeröffnung, meldete diese aber nach Wohnsitzwechsel nicht an das nunmehr zuständige Finanzamt.

Der Insolvenzverwalter ging von einer Zurechenbarkeit des Wissens des ursprünglich zuständigen Finanzamtes zu Lasten des zuletzt zuständigen Finanzamtes aus.

Der Bundesfinanzhof befasste sich im Ergebnis allerdings nicht mit der Frage der Zurechenbarkeit des Wissens, sondern mit der Frage des Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters, welcher selbst gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen habe, indem er weder den Wohnsitzwechsel nachvollzogen, noch selbst die Steuererklärungen abgegeben habe.

Der Bundesfinanzhof führte im Einzelnen aus:

Selbst wenn sich das FA die einmal erlangte Kenntnis des Finanzamts Y über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurechnen lassen müsste bzw. sich nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht mehr auf seine Unkenntnis berufen dürfte, könnte der Kläger keine Erstattungsansprüche geltend machen. Dies folgt aus den besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren, denen der Kläger als Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) nicht nachgekommen ist und deren Nichteinhaltung im Rahmen der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs auch Folgen für das Steuererhebungsverfahren hat.

Er habe damit selbst an der fehlerhaften Auszahlung mitgewirkt und könne erneute Leistung durch das Finanzamt an sich nicht verlangen.

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein

Bundesfinanzhof VII R 24/13, Entscheidung vom 18.08.2016

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