
Das Schild „Ende der Autobahn“ (330.2) beinhaltet nicht gleichzeitig eine Anordnung einer bestimmten Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit. Vielmehr regele es nur, dass die Besonderheiten für die Autobahn enden.
Es bedarf der gesonderten Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein regelndes Schild (z. B. geschlossene Ortschaft, Autostraße, Geschwindigkeitsbeschränkung). Alternativ reicht es auch aus, wenn der Fahrer aufgrund der geschlossenen Bebauung zwingend auf eine geschlossene Ortschaft schließen muss (OLG Hamm 5 RBs 34/15).
Hierzu führt das Oberlandesgericht Hamm erläuternd aus:
Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht aufklären müssen, ob entweder tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61).
Als Hinweis bleibt anzumerken, dass auch ohne regelndes Schild, außerhalb von Autobahnen grundsätzlich von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen sein dürfte, es sei denn, es handelt sich um eine solche Straße außerorts, welche nach Bauart und Beschaffenheit der Regelung des § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V entspricht.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei dieser Art von Fallkonstellation sicherlich um einen relativ häufig anzutreffenden Sachverhalt, sodass Betroffenen geraten sein darf, gegen den entsprechenden Bußgeldbescheid vorzugehen.
Oberlandesgericht Hamm (5 RBs 34/15), Entscheidung vom 24.11.2015