Obwohl es regelmäßig in den Medien thematisiert wurde und wird, kommt es noch viel zu häufig vor:
Das Testament ist unwirksam. Neben zahlreichen formellen und auch inhaltlichen Fehlern wird zuweilen auch die Eigenhändigkeit als zwingende Gültigkeitsvoraussetzung nicht beachtet.
Privatschriftliche Testamente, d. h. alleine durch den Erblasser verfasste Testamente sind eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Der gesamte Inhalt des Testaments, also der Text und die Unterschrift, müssen somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein. Hintergrund ist, dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit auf Grund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und eine Nachahmung erschwert wird.
Bei der Abfassung eines Testaments durch die Eheleute reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament niederschreibt. Der andere Ehegatte muss allerdings dieses Testament mitunterschreiben.
Ein am Computer oder der Schreibmaschine verfasstes Testament, das eigenhändig unterschrieben ist, ist ungültig. Dann tritt nicht der im Testament niedergelegte Wille ein, sondern die gesetzliche Erbfolge ein, was der Erblasser unter Umständen um jeden Preis vermeiden wollte.
Ein tragisches, jedoch vermeidbares Beispiel:
Der Erblasser wollte seine langjährige Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzen und damit sein einziges Kind enterben. Ist das diesbezügliche Testament nicht eigenhändig, sondern mit dem Computer geschrieben, so ist dieses Testament unwirksam, auch wenn es eigenhändig unterschrieben ist. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Lebensgefährtin geht völlig leer aus, weil sie nicht mit dem Erblasser verheiratet war und das unliebsame Kind wird Alleinerbe, statt lediglich einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen zu können.
Scheuen Sie deshalb die juristische Beratung im Vorfeld nicht.
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