Der Betriebsrat sollte bei länger erkrankten Arbeitnehmern grundsätzlich am vorgesehenen Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) beteiligt werden.
Jedoch kann der Betriebsrat nicht erzwingen, dass er in einem „Eingliederungsteam“, welches die Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vorsieht, stets mit Vertretern des Arbeitgebers paritätisch besetzt wird.
Die betriebliche Mitbestimmung sieht nämlich eine erzwingbare Mitbestimmung nur hinsichtlich der Verfahrensregelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagements vor. Eine zwingende Beteiligung des Betriebsrats am Verfahren selbst ist nicht dem Parteiwillen der Betriebsparteien unterworfen.
Jeder Arbeitnehmer kann nämlich der Beteiligung des Betriebsrats widersprechen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht 1 ABR 14/14 klar.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 16/16 vom 22.03.2016