Unterhalt in der Patchworkfamilie – Elternunterhalt contra Betreuungsunterhalt (Nachricht F 2016/039)

Familienrecht - LogoGrundsätzlich steht einem unterhaltspflichtigen Kind kein „Familienselbstbehalt“ gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Eltern zu, soweit das Kind in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch für den Unterhalt der sog. „Patchwork-Familie“ aufkommt.

Im konkreten Fall nahm der Sozialträger ein volljähriges Kind für seine Eltern, wegen der Kosten aus Unterbringung in einem Altenheim, auf Unterhalt in Anspruch. Das Kind lebte in einer „Patchwork-Familie“, in welcher neben den Kindern aus vorangegangenen Beziehungen auch ein gemeinsames Kind lebte. Das in Anspruch genommene Kind kam für den Familienunterhalt auf.

Der Bundesgerichtshof entschied nun in seinem Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14, dass das verpflichtete Kind sich nicht auf den „Familienselbstbehalt“ nach § 1360 BGB berufen könne. Hierfür fehle es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, an der Familie im Sinne des Gesetzes.

Jedoch eröffnete der Bundesgerichtshof dem Kind die Möglichkeit, sich im Einzelfall auf die Regelung des § 1615 l BGB, also auf den Anspruch der Mutter auf Betreuungsunterhalt, zu berufen.

Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB).

Komme nämlich die Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Kindes auf Betreuungsunterhalt in Betracht, so müsse dieser auf den „nachrangigen“ Elternunterhalt Anrechnung finden. Betreuungsunterhalt schuldet unter den Voraussetzungen des § 1615 l BGB der Unterhaltspflichtige allerdings nur für seinen eigenen Abkömmling, nicht  wegen der Betreuung anderer Kinder der Patchworkfamilie.

Kann die Kindesmutter wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes für bestimmte Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so müssen also die bedürftigen Eltern, bzw. der Sozialträger, dies hinnehmen.

Signatur Artikel Nadine Becker

 Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 54/16 vom 09.03.2016

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