Abfällige und beleidigende Äußerungen gegenüber dem Vermieter, bzw. über den Vermieter können zur Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund außerordentlicher fristloser Kündigung führen. Dies entschied erst kürzlich das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.03.2015 zum Aktenzeichen 412 C 29251/14.
Die Mieterin, welche seit dem 01.10.2010 eine 2-Zimmer-Wohnung im München bewohnte, äußerte sich gegenüber weiteren Mietern abfällig über den Vermieter. Sie behauptete insbesondere, der Vermieter sei geldgierig, dies dürfe man auf gar keinen Fall dulden. Er zocke die Mieter ab.
Zudem hielt sie dem Vermieter eine sexuelle Belästigung bei einem Besuch in ihrer Wohnung vor.
Nachdem der Vermieter von diesen Anfeindungen hörte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht. Nach Überzeugung des Gerichtes sind die Anschuldigungen durch die Mieterin derart massiv gewesen, dass es dem Vermieter nicht zumutbar war, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Vermieter habe die Mieterin auch nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin habe vielmehr völlig ohne Anlass die falschen Behauptungen gegenüber den Mitmietern, also Dritten aufgestellt. Diese Behauptungen waren geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu schädigen.
Obwohl sich aus dem Mietverhältnis selbst keine Beanstandungen ergaben, also keine sonstigen Gründe vorlagen, das Mietverhältnis einer Beendigung zuzuführen, gab das Gericht dennoch dem Vermieter Recht und räumte der Mieterin lediglich eine sehr kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzuges ein.
Ähnlich also, wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen kann eine nachhaltige Beleidigung des anderen Vertragspartners, diesen zur fristlosen Kündigung ohne „Wenn und „Aber“ berechtigen.
Pressemitteilung AG München 60/15 vom 25. September 2015
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