Umkleidezeit wird bezahlt?! LAG Hessen 9 Sa 424/15 (Nachricht A 2016/041)

Arbeitsrecht LogoDas Hessische Landesarbeitsgericht 16 Sa 494/15 hat mit Urteil vom 23.11.2015 entschieden, dass unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die Umkleidezeit als Arbeitszeit entgeltpflichtig sein kann.

Ist der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Anordnung dazu verpflichtet, besondere Schutzkleidung als Arbeitskleidung zu tragen und ordnet der Arbeitgeber an, dass diese Arbeitskleidung nur in bestimmten Umkleidestellen aus- und angezogen werden kann, so hat der Arbeitgeber den Hin- und Rückweg zur entsprechenden Umkleidestelle sowie den Umkleidevorgang als Arbeitszeit zu vergüten.

Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung nämlich gehören Umkleidezeiten zu der Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und die Arbeitskleidung erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Umkleidezeit zu bezahlen.

Tritt hinzu, dass durch die Arbeit die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird, so ist es dem Arbeitnehmer auch nicht zuzumuten, mit dieser verschmutzten Kleidung in seinem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und abzureisen.

Der Tenor des Landesarbeitsgerichts Hessen lautet demnach auch:

Das Umkleiden für die Arbeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist.

Insoweit festigt sich mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 9 Sa 424/15. Auch dieses hatte einem Mitarbeiter der Stadtwerke Oberhausen zugestanden, dass 10-minütiges Duschen nach eigentlichem Arbeitsende zu vergüten wäre.

Die vorzitierte Rechtsprechung dürfte zumindest vorerst allerdings lediglich Anwendung auf Beschäftigungen finden, welche zu starker Verschmutzung von Kleidung und Körper des Arbeitnehmers führen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Hessen 16 Sa 494/15 vom 23.11.2015

LAG Düsseldorf 9 Sa 424/15

Arbeitszeit bei Vor- und Nachbereitung der Arbeitsleistung – Duschen und Umziehen demnächst bezahlt?

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