Es handelt sich um eine Entscheidung aus dem Jahre 2004. Dennoch hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI R 135/01 vom 19.02.2004 auch heute noch (sogar) zunehmende steuerrechtliche Relevanz.
Bereits 2004 stellte der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung fest:
Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Trotz fallender Technikpreise insgesamt dürfte dieser Leitsatz im heutigen Büro-Alltag zunehmende Relevanz gewonnen haben. Die Geräte wurden nämlich in den letzten Jahren zunehmend zu Alleskönnern, welche neben der einfachen Druckfunktion heute professionelle Scan-, Anruf- und Fax-Funktionen aufweisen und damit ein selbständig wirtschaftlich nutzbares Gut darstellen.
Liegt jedoch kein geringwertiges wirtschaftliches Gut mehr vor, so ist nach der Abschreibungstabelle regelmäßig von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren auszugehen. Dies sollten vor allen Dingen kleinere Unternehmer, welche möglicherweise ihre steuerrechtlichen Angelegenheiten noch im Wesentlichen selbst erledigen, dringend beachten.