Vielen Arbeitnehmern ist ihre Raucherpause lieb geworden. Viele Arbeitgeber haben bislang diese Raucherpausen schlussendlich auch bezahlt.
Nun ist Schluss damit.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied am 05.08.2015 zum Aktenzeichen 2 Sa 132/15, dass Raucherpausen grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber zu vergüten sind. Dies gilt auch dann, wenn Zeiterfassungsgeräte zur Verfügung stehen und in der Vergangenheit der Arbeitgeber über Jahre hinweg duldete, dass die Mitarbeiter sich zum Rauchen nicht ausstempeln.
Selbst wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung dahingehend trifft, dass das Rauchen nur im bestimmten Bereichen gestattet ist und sich hierdurch der Weg für die einzelnen Arbeitnehmer entsprechend verlängert, haben diese keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Wird hingegen in einer Betriebsvereinbarung sogar festgelegt, dass für Raucherpausen ein- und auszustempeln ist, so kann ein Arbeitnehmer nicht mehr darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber künftig die Raucherpausen fortbezahlt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich bei der entsprechenden Pausengestaltung hierauf einrichten.