Kündigung der Wohnung – Grund: „Überbelegung“ (Nachricht M 2016/045)

Mietrecht LogoEnthält der Mietvertrag eine Vereinbarung dahingehend, dass eine Wohnung nur für die dauerhafte Nutzung durch eine bestimmte Personenzahl vorgesehen ist und überschreitet der Mieter diese Personenzahl, so kann im Einzelfall diese „Überbelegung“ zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

Im Fall des Amtsgerichts München 415 c 3152/15 hatte ein Mieter eine ca. 26 qm große Wohnung zu einem Mietpreis in Höhe von monatlich 270,00 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung angemietet. Die Wohnung war aufgrund ihrer geringen Größe, laut Vereinbarung im zu Grunde liegenden Mietvertrag, lediglich zur regelmäßigen Nutzung durch eine Person von dem Vermieter freigegeben.

Dennoch bewohnte der Mieter diese Wohnung regelmäßig mit 4 Personen. Auch einer Abmahnung durch die Hausverwaltung, mit der Aufforderung, künftig die Wohnung mit einer vertragsgemäßen Anzahl an Personen zu bewohnen, kam der Mieter nicht nach. Der Vermieter kündigte hieraufhin das Mietverhältnis und bekam hiermit vor dem Amtsgericht München Recht.

Das Amtsgericht München stellte hierbei als Bemessungsmaßstab darauf ab, dass jeder erwachsenen Person ca. 10 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen müssten. Im vorliegenden Fall unterschritt der Mieter diese Größenordnung so erheblich, dass mit einer erheblichen Verschlechterung der überlassenen Mietsache aufgrund dieser „Überbelegung“ zu rechnen war. Aus diesem Grunde war der Vermieter, nach erfolgter Abmahnung zur Kündigung berechtigt.

Signatur Artikel Christoph Schupp

Pressemitteilung zur Entscheidung AG München 415 c 3152/15 

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