Kindergeld ist auf „ALG 2“ stets anzurechnen! (Nachricht F 2016/046)

Service - LogoFamilienrecht - LogoKindergeld wird dem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II empfängt, als Einkommen angerechnet.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 AS 1100/15 hatte sich allerdings mit der atypischen Konstellation zu befassen, dass die Eltern zwar selbst als Bedürftige Leistungen nach dem SGB II empfingen, das Kind aber selbst über hinreichendes Vermögen verfügte und keinen eigenen Anspruch auf Leistungen hatte. Infolge einer Erbschaft des Kindes im Jahre 2007 hatte nämlich das Sozialamt die Leistungen an das Kind eingestellt. Das zuständige Sozialamt wertete sodann das Kindergeld des vermögenden Kindes als Einkommen dieses und rechnete es den Eltern bei der Berechnung der Sozialleistungen an.

Die Eltern wehrten sich gegen diese Art der Anrechnung mit der einfachen Begründung, das Kind benötige selbst das Kindergeld zur Sicherung seines Unterhalts. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wollte dieser Argumentation nicht folgen. Es begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass es im Sozialrecht nicht darauf ankäme, dass auch bedürftige Eltern ihren Kindern weiter zum Unterhalt verpflichtet seien. Vielmehr käme es rein darauf an, ob der sozialrechtlich gesetzlich verankerte Anrechungstatbestand verwirklicht werde. Dies sei vorliegend der Fall.

signatur-artikel-nadine-becker

LSG Niedersachsen-Bremen L 6 AS 1100/15

 

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