Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 14.11.2012 die Voraussetzungen dazu benannt, in welchen Konstellationen Arbeitgeber die Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) am 1. Tage verlangen können.
Dem Grunde nach hat der Arbeitnehmer mit Ablauf des 3. Kalender-Tages seiner Erkrankung dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung vorzulegen.
Der Arbeitgeber kann jedoch die Vorlage bereits am 1. Tage verlangen. Strittig war, ob diese Anforderung am 1. Tage sachlichen Voraussetzungen unterliegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt: „Nein“.
Solange also der Arbeitgeber nicht aus Willkür handelt, darf er ohne Begründung dem Arbeitnehmer auferlegen, eine AU-Bescheinigung bereits am 1. Tag der Erkrankung vorzulegen.
Ob der Betriebsrat zu beteiligen ist, richtet sich indes danach, ob der Arbeitgeber beabsichtigt, planmäßig Arbeitnehmern grundsätzlich diese Auflage zu erteilen. Für diesen Fall handelte es sich um eine Frage der „Ordnung im Betrieb“ (§ 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG). Nur für diesen Fall wäre eine Mitbestimmung des Betriebsrats anzunehmen.