Strenger Maßstab an Erwerbsbemühungen des getrennt lebenden Ehegatten (Nachricht F 2016/048)

Familienrecht - LogoGrundsätzlich kann der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Trennungsjahres mit einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner rechnen.

Dieser Grundsatz wird allerdings dann durchbrochen, wenn der getrennt lebende Ehegatte nach der Familienplanung überhaupt nicht „zu Hause“ bleiben sollte und sich nach der Trennung nicht hinreichend um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. 

Das OLG Koblenz 7 WF 120/16 hatte sich mit dem Fall einer getrennt lebenden Diplombetriebswirtin zu befassen, welche sich gerade nicht dem Wunsch des Ehemanns gebeugt hatte, sich um die Kindererziehung zu kümmern. Sie wurde später arbeitslos und legte für den Zeitraum nach der Trennung nur drei Bewerbungen vor. Zudem verzichtete sie auf den Bezug von Arbeitslosengeld und nahm zur Vertiefung ihrer Kenntnisse ein Jura-Studium auf.

Das Oberlandesgericht Koblenz sah hierin keine hinreichenden Erwerbsbemühungen und setzte bei der Berechnung des Trennungsunterhalts das fiktiv durch die Ehefrau zu erzielende Einkommen an, sodass der Ehemann schlussendlich keinen Unterhalt mehr leisten musste.

 

OLG Koblenz 7 WF 120/16

signatur-artikel-nadine-becker

 

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