Arbeitnehmer können seit dem 30. Juni 2016 bei verspäteter Zahlung ihres Lohns oder auch von Abschlägen hierauf, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40,00 € bei ihrem Arbeitgeber geltend machen.
So sieht es zwischenzeitlich die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB vor.
Arbeitgeber sollten also noch genauer darauf achten, dass sie rechtzeitig den Lohn oder die Abschlagszahlung bei Fälligkeit auch leisten. Gerade bei prekären Arbeitsverhältnissen im Niedriglohnsektor kann dieser Schadensersatzanspruch sich erheblich im Verhältnis zum Lohnanspruch auswirken.
Arbeitnehmer sollten vor allen Dingen von dieser Regelung Gebrauch machen, wenn ihr Arbeitgeber regelmäßig dazu neigt, Lohn zu spät anzuweisen.