Das Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.03.2016 17 U 112/14, hatte sich mit dem Motorradunfall eines Fahrschülers zu beschäftigen, welcher während einer Fahrschulausbildung schwere Verletzungen infolge eines Unfalls erlitten hatte.
Der Geschädigte hatte auf einem ihm unbekannten, höher als in der sonstigen Ausbildung motorisierten Motorrad, einen Unfall verursacht. Zuvor hatte er bereits auf einer geringer motorisierten Maschine einen Beinahe-Unfall bei gleicher Situation (Einfahren in einen Kreisverkehr).
Der Fahrlehrer habe gegen seine Sorgfaltspflichten aus Ausbildungsvertrag massiv verstoßen, so das Oberlandesgericht Schleswig. Er hätte aufgrund der allgemeinen Unsicherheit des Schülers bereits mit der geringer motorisierten Maschine diesen keinesfalls mit der höher motorisierten Maschine fahren lassen dürfen. Dies gelte umso mehr, als dass er bei der Motorradausbildung nur geringe Einwirkungsmöglichkeiten habe. Indem er den Fahrschüler in diese Situation brachte, habe der Fahrlehrer den Fahrschüler objektiv überfordert. Aus dieser Pflichtverletzung hafte er dem Fahrschüler auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall.