Viele Hausordnungen sehen das Verschließen der Haustür zu bestimmen Nachtzeiten vor. Sind solche Regelungen zulässig?
Zuletzt urteilte das Landgericht Frankfurt hierzu mit seiner Entscheidung vom 12.05.2016 2-13 S 127/12, dass eine Regelung, welche ein Verschließen der Hauseingangstür im Zeitraum von 20:00 Uhr bis zu 06:00 Uhr vorsieht, unzulässig sei.
Das Landgericht Frankfurt begründete seine Entscheidung insbesondere mit Sicherheitsgründen. Es müssten nämlich im Brandfall die betroffenen Bewohner einen Haustürschlüssel mit sich führen, um das Haus bei einer Flucht verlassen zu können. Ob die Entscheidung bei sog. Sicherheitstüren, welche sich im Brandfall auch ohne Schlüssel öffnen lassen, ebenfalls so ausgefallen wäre, muss offen bleiben.