Der Ehegatte wird bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich am Nachlass beteiligt, § 1931 BGB. In welcher Höhe er beteiligt wird, richtet sich danach, welcher Ordnung die weiteren gesetzlichen Erben angehören und welcher Güterstand beim Erbfall bestand. So erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) grundsätzlich zu ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) und neben Großeltern zu ½ (§ 1931 I BGB).
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte sogar die ganze Erbschaft, § 1931 II BGB,
Bestand beim Erbfall der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil nach § 1371 BGB.
Das Erbrecht des Ehegatten kann ausnahmsweise aber auch ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 1933 BGB, der wie folgt lautet:
„Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten (sowie das Recht auf den Voraus) ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte.“
Voraussetzung des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts ist zum einen, dass die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, also dass die Scheidung begründet ist und zum anderen die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sprich die Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner.
Hat der Erblasser die Scheidung beantragt, ist die Zustellung an den Ehegatten vorzunehmen.
Hat der Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt, hat die Zustellung an den Erblasser zu erfolgen und dieser muss zusätzlich vor seinem Tode gegenüber dem Gericht der Scheidung zugestimmt haben.
Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Was bleibt, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist der Anspruch auf den Zugewinnausgleich gemäß § 1371 II BGB.