Lange Zeit wurde einem sechsjährigen Jungen mit deutschem Vater die deutsche Staatsbürgerschaft verwehrt, da er von einer indischen Leihmutter geboren wurde.
Dies korrigierte nun das Oberverwaltungsgericht Münster (Entscheidung vom 14.07.2016, Az 19 A 2/14).
Der sechsjährige Junge wurde im Jahre 2010 von einer indischen Leihmutter geboren. Der biologische Vater lebt mit seinem eingetragenen Lebenspartner und fünf weiteren Kindern in Israel. Der biologische Vater ist deutscher Staatsbürger und wollte auch für seinen Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies wurde mit der Begründung verweigert, die Leihmutterschaft sei in Deutschland verboten.
Entscheidend für die nun andere Entscheidung des OVG Münster war, dass ein Familiengericht in Israel den Vater des Kindes offiziell als Erzeuger anerkannt hatte. Berücksichtigt wurde auch, dass das Kind nachweislich in einem positiven Familienumfeld lebt.