Bislang bestanden die Banken zur Legitimation des Erben auf die Vorlage des notariellen Testamentes oder bei eigenhändigen Testamenten auf die Vorlage des Erbscheins. Andere Nachweise ließen die Banken selten gelten.
Nun hat der BGH mit seinem Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15 klargestellt, dass auch die Vorlage des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll zur Legitimation ausreicht:
„Ergibt sich aus einem eigenhändigen, durch das Nachlassgericht eröffneten Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit, so kann der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage dieses Testaments nebst Eröffnungsprotokoll nachweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen, also auch mittels einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk.
Daran ändere auch die grundsätzlich bei handschriftlichen Testamenten bestehende höhere Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung, einer Unterdrückung, unklarer Formulierungen oder eines Verlusts nichts.
Die Erbfolge muss jedoch mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachgewiesen werden, weshalb es weiterhin eine Frage des Einzelfalls bleibt, ob die Bank bei Beharren auf Vorlage eines Erbscheins gegen ihre Leistungstreuepflicht verstößt. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank besteht jedenfalls nicht.
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