Verbraucher sind über die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zur Kündbarkeit von Bausparverträgen verwundert.
Bausparkassen haben demnach grundsätzlich das Recht, Bausparverträge zu kündigen, soweit die Bausparverträge zuteilungsreif sind und der Bausparer dennoch das Darlehen nicht abruft.
In den streitgegenständlichen Fällen wurden die Bausparguthaben durch die Bausparkassen mit einem nicht mehr marktüblichen „hohen“ Zinssatz von bis zu 2,5 % p. a. verzinst. Nach Ablauf der 10jährigen Frist zur Zuteilungsreife riefen allerdings die Bausparer das durch die Bausparkasse geschuldete Darlehen nicht ab, sodass die Bausparkasse weitere Verzinsung zum vereinbarten Zinssatz hätte vornehmen müssen. Die betroffenen Bausparkassen kündigten deshalb den zu Grunde liegenden Bausparvertrag unter Hinweis auf die Regelung des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB auf.
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Die befassten Oberlandesgerichte hielten diese Norm auf Bausparverträge für entsprechend anwendbar. Schließlich habe der Bausparer der Bausparkasse für die sog. Ansparphase ein zu verzinsendes Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt, sodass der Bausparkasse mit Ablauf der 10-jährigen Bindungsphase auch ein Kündigungsrecht zustünde.
Banken dürften demnach nicht zur Zahlung eines dauerhaft nicht marktüblichen Zinssatzes verpflichtet werden. Damit schließt sich das Oberlandesgericht Koblenz mit seiner Entscheidung der Ansicht der Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln an.
Jedoch ließ das Oberlandesgericht Koblenz die Revision in dieser Sache zu, da das Oberlandesgericht Stuttgart hiervon eine abweichende Meinung vertritt. Dieses hält die Kündigung von Bausparverträgen aufgrund der Regelung des § 489 Abs. 1 BGB zu vorliegender Konstellation für rechtswidrig.
Aufgrund der damit noch ungeklärten Rechtslage ist Verbrauchern unverändert anzuraten, sich bis zur weiteren Klärung durch den Bundesgerichtshof gegen Kündigungen der Bausparverträge auf Grundlage der Norm des § 489 Abs. 1 BGB zur Wehr zu setzen.
OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016, 8 U 11/16
OLG Hamm, Urteile vom 22.06.2016, 31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 378/15
OLG Stuttgart , Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15