Ebay- Auktionen : Schadensersatz nach abgebrochener Auktion und nach Preismanipulation (Nachricht Z 2016/067)

Zivilrecht LogoZwei Ebay-Fälle entschied der Bundesgerichtshof am  24.08.2016.

In dem einen zu entscheidenden Fall, VIII ZR 182/15, hatte der Beklagte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad Yamaha für zehn Tage zur Internetauktion bei eBay mit einem Startpreis von 1 € eingestellt. Nachdem die Klägerin das Angebot angenommen hatte, brach der Beklagte die Auktion ab. Erst ein halbes Jahr später, im Juli 2012, verlangte die Klägerin Übereignung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte das Motorrad jedoch schon anderweitig veräußert. Daraufhin verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900,00 € wert, Schadensersatz in Höhe von 4.899,00 €. 

Nachdem die Klage in erster Instanz zunächst Erfolg hatte, wurde die Berufung des Beklagten und damit die Klage abgewiesen, mit der Begründung, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin bzw. der im Namen der Klägerin Tätige sei als „Abbruchjäger“ tätig geworden, er habe also das Ziel verfolgt, im Falle eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Der BGH entschied, dass die Klage bereits unzulässig sei, so dass es auf die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht mehr ankam, allerdings hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

In dem weiteren Fall, VIII ZR 100/15, hatte der Beklagte im Juni 2013 auf eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 mit einem Startpreis von 1 € angeboten. Der Beklagte bot über ein zweites Benutzerkonto mit und trieb den Preis somit hoch.  Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 € ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs. Mit Recht, so der BGH: Das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot richte sich nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen und der Kläger konnte den Wagen zum Preis von 1,50 € ersteigern.

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.