Kann eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments auch in einem Notizbuch getroffen werden?
Auf den Testierwillen kommt es an! So entschied erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln 2 WX 12/16. Im dortigen Fall hatte der Erblasser in seinem Notizbuch, in welchem er üblicherweise nur Notizen und Telefonnummern aufzeichnete, handschriftlich Anordnungen von Todes wegen getroffen, diese mit „Mein letzter Wille“ überschrieben und die Aufzeichnungen handschriftlich und eigenhändig unterschrieben. Damit war die notwendige Form gewahrt.
Das Oberlandesgericht sah aus dem Umstand der Unterschrift auch hinreichend den Testierwillen gewahrt. Schließlich sei es unüblich, dass nicht ernst gemeinte Eintragungen in einem Notizbuch unterschrieben werden.