Betriebsräte haben einen Anspruch auf Telefon- und Internetzugang. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Allerdings muss der Arbeitgeber hierzu keinen gesonderten Telefonanschluss einrichten, sondern er genügt seinen Pflichten, wenn er den Zugang über seine eigene bereits vorhandene Infrastruktur sicherstellt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht 7 ABR 50/14. Es erteilte damit den Forderungen eines Betriebsrates der sein Anliegen damit begründete, er könne nur so sicher vor dem Zugriff des Arbeitgebers auf seine Daten sein, um die Interessen der Arbeitnehmer vertreten zu können, eine klare Absage.
Das Bundesarbeitsgericht setzte zumindest mit dieser Entscheidung den vermehrt zunehmenden und kostenintensiven Forderungen vieler Betriebsräte eine klare Absage. Arbeitgeber sollten indes immer genauestens die Erforderlichkeit der begehrten Mittel des Betriebsrats überprüfen.