Kostenloses Wohnen muss gegenüber den Miterben nicht ausgeglichen werden (Nachricht E 2016/070)

Erbrecht LogoÜberlässt ein Erblasser über einen erheblichen Zeitraum Wohn- oder Gewerberäume an einen späteren Miterben, so ist dieser den übrigen Miterben nicht zum Ausgleich dieses Vorteils verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung BGH Urteil vom 27.01.2016 XII ZR 33/15 klarstellte.

Als Ergebnis der doch recht umfassenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum komplexen Lebenssachverhalt lässt sich folgender Rechtsgrundsatz herleiten:

„Die vorübergehende, auch längerfristige unentgeltliche Nutzung von Wohn- oder Gewerberaum ist als nicht ausgleichspflichtige Leihe des Erblassers an den späteren Erben zu qualifizieren. Diese Überlassung ist gegenüber den Miterben nicht ausgleichspflichtig, weil die Eigentumszuordnung hierdurch nicht betroffen ist.“

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.

signatur-artikel-nadine-becker

BGH Urteil vom 27.01.2016 XII ZR 33/15

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