Dem Vermieter steht grundsätzlich ein Selbsthilferecht zur Sicherung seines Vermieterpfandrechts wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu.
Hierzu darf er geeignete Maßnahmen treffen, um das Verbringen von wertvollen Sachen aus der Mietsache zu verhindern. Ein geeignetes Mittel hierzu kann auch das „Zuparken“ der Einfahrt der Mieträumlichkeiten sein.
Das Recht zur Selbsthilfe ist aber zumindest dann überschritten, wenn der Vermieter durch seine Selbsthilfe nur die Verbringung unpfändbarer Sachen verhindert, an welchen kein Pfandrecht und damit auch kein Recht zur Sicherung bestehen kann, wie nun das Kammergericht Berlin 8 U 15/15 feststellte.
Vermieter sollten sich dieser rechtlichen Voraussetzungen bewusst sein und sich nötigenfalls und rechtzeitig rechtlichen Rat einholen. Mieter hingegen sollten sich des drohenden Straftatbestands der Pfandkehr bewusst sein.